In einem Musterurteil hat das LAG Hamm die Ausschlussfristen aus einem CGZP-Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt.
Ausschlussfrist von 3 Monaten unwirksam
Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 enthaltene neugefasste tarifliche Ausschlussfrist (3 Monate) wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP als unwirksam anzusehen ist – Urteil vom 30. Juni 2011 – Az: 8 Sa 387/11
Regelungen für Arbeitnehmer unwirksam
Wie in vielen anderen Fällen nahm der Arbeitsvertrag des Klägers Bezug auf die CGZP-Tarifverträge “ in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Da die CGZP-Tarifverträge ab 2005 alle unwirksam (=ungültig) sind, lässt sich für den Arbeitnehmer nicht nachvollziehen, welche Tarifverträge noch gültig sind und damit welche Ausschlussfristen möglicherweise zur Anwendung kommen.
Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Revision
Gegen das Urteil wurde zum Aktenzeichen 9 AZR 672/11 Revision eingelegt. Von dieser BAG-Entscheidung ist eine umfassende Aufklärung des Rechtsproblems „Ausschlussfrist“ zu erwarten.