Mit Beschluss vom 09.01.2012 hat das LAG Berlin-Brandenburg gerade die Nichtigkeit der Tarifverträge auch auf die früheren Satzungen seit 2004 übertragen (Az: 24 TaBV 1285/11). Jetzt wurde bekannt, dass BAP und CGZP versucht hatten, mit einem prozessualen Trick die Wirksamkeit der Tarifverträge herzustellen.
Um die Ansprüche der Leiharbeitnehmer abzuwehren, hatte der neue Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister“(BAP) die CGZP verklagt. Die Vorgängerorganisation, der „Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister“ (AMP) hatte bekanntlich die nichtigen „Tarifverträge“ mit der CGZP abgeschlossen. Mit seiner Klage begehrte nun der BAP die Feststellung, dass diese Tarifverträge gültig sind. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung wäre nach dem Wortlaut des § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG) für die an die Tarife gebundenen Leihfirmen und ihre Arbeitnehmer bindend gewesen.
Mit Urteil vom 28.11.2011 verwarf das Arbeitsgericht Berlin die Klage nun jedoch als unzulässig. Da sich BAP und CGZP einig seien, dass die Tarife gültig sein sollen, sei die Klage nur ein Scheingefecht. Für rechtliche Gutachten seien die Gerichte nicht zuständig.
Ein Trick, den das Arbeitsgericht Berlin durchschaut hat. Der BAP sollte sich klarmachen, dass er als Nachfolger des BZA in erster Linie Tarifpartner der DGB-Gewerkschaften ist. Schlimm, dass er sich für so etwas hergibt.