In der mit Spannung erwarteten Verhandlung hat das LAG Berlin-Brandenburg kein Arbeitsverhältnis zugunsten der Leiharbeitnehmerin angenommen. Es liege zwar – so die Äußerung der Kammervorsitzenden in der mündlichen Begründung – „mit großer Wahrscheinlichkeit“ ein Fall der Dauerleihe vor. Aber selbst wenn entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine solche nicht-vorübergehende Überlassung vorliege, sei die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen.
Weder sei eine anloge Anwendung der §§ 9 ,10 AÜG möglich, noch sei der Anspruch über die Konstruktion eines Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu begründen. Es bleibe bei der Rechtslage wie sie vor der Änderung des Gesetzes bestanden habe. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so er hätte er dies ins Gesetz schreiben müssen.
Pressemitteilung des LAG vom 16.12.2012
Revision zugelassen
Das LAG räumte ein, dass auch eine andere Auffassung durchaus vertretbar sei und ließ aus grundsätzlichen Erwägungen die Revision zum Bundesarbeitsgerichts zu. Mit einer Entscheidung des BAG ist also im Jahre 2013 zu rechnen.
Näheres zu diesem Musterverfahren
Der Fall der von unserer Kanzlei betreuten Leiharbeitnehmerin Frau Kersten, die seit vier Jahren bei der Asklepios Klinik in Brandenburg beschäftigt ist, war bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Diesem Musterverfahren widmeten sich die
taz am 21.08.2012 („Vier Jahre vorübergehend“) und
Panorama in einem Beitrag am 11.10.2012