Arbeitsgericht Cottbus ordnet nach Dauerleihe ein Arbeitsverhältnis mit Entleiher an

„Die nicht-vorübergehende Überlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleihunternehmen und Leiharbeitnehmer.“

Dies ist der wesentliche Inhalt des gestern bekannt gegebenen Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 29.11.2012 – Aktenzeichen 1 Ca 280/12. Das erste Urteil dieser Art, nachdem die Dauerleihe für unzulässig erklärt worden ist. Und vielleicht der Anfang vom Ende für viele konzerninterne Personalservicegesellschaften.

siehe Pressemeldung vom 05.12.2012

„Sanktionsbefugnis“ des Arbeitsgerichts

Die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH beschäftigt an ihrem Klinikstandort in Teupitz ca. 360 Mitarbeiter im nicht-ärztlichen Bereich, davon ca. 125 als Leiharbeitnehmer. Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, wurde im Mai 2009 über eine konzerneigene Personalservicegesellschaft eingestellt und seitdem ununterbrochen an die Klinik „verliehen“.

Im Dezember 2011 machte die Klägerin ein direktes Arbeitsverhältnis zur Klinik geltend und bekam jetzt Recht: Die nicht-vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung sei seit dem 1. Dezember 2011 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG unzulässig und zwinge nach Maßgabe der EU-Richtlinie Leiharbeit 2008/104/EG zu „Sanktionen“. Da der deutsche Gesetzgeber keine klare Regelung getroffen habe, müsse das Arbeitsgericht eine Entscheidung fällen.

Das Arbeitsgericht hielt es für angezeigt, per 01.12.2011 ein Arbeitsverhältnis mit der Klinik anzuordnen. Die Klinik sei die wahre Arbeitgeberin, nicht zuletzt deshalb, weil seit dem Jahre 2007 nahezu jede Einstellung im nicht-ärztlichen Bereich über die Personalservicegesellschaften GfB Medi und PAG GmbH vorgenommen worden seien. In einem solchem Falle der systematischen Dauerüberlassung sei ein Arbeitsverhältnis zur Klinik festzustellen.

Abweichung von LAG Berlin-Brandenburg

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Arbeitsgericht Cottbus gegen ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, das für eine Brandenburger Asklepios-Mitarbeiterin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte (Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12). Das Arbeitsgericht ist frei, eine andere Entscheidung zu treffen, und es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg den Sachverhalt beurteilen wird. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Nächster Termin: 19. Dezember 2012, 10.30 Uhr LAG Berlin-Brandenburg

Am 19. Dezember 2012, 10.30 Uhr muss die Asklepios-Klinik Brandenburg das nächste Mal beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erscheinen. Es wird entschieden, ob der Betriebsrat der Klinik Brandenburg die laufenden Einstellungen, die unverändert über die Personalservicegesellschaft erfolgen, gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz verhindern kann.