Branchenzuschläge – Spannung vor der Lohnerhöhung

 

Seit dem 1. November gelten Tarifverträge, die Leiharbeitnehmern,  u. a. in der Metallindustrie und in der Chemieindustrie, einen Zuschlag garantieren. Es gibt zwei Baustellen.

 

Baustelle 1 „Lohnerhöhung für Leiharbeitnehmer“

Sind Leiharbeitnehmer länger als 6 Wochen bei dem selben Entleiher der betroffenen Branche eingesetzt, so erhalten Sie 15 % mehr Stundenlohn. In den folgenden Monaten können sich diese Zuschläge auf bis zu 50 % erhöhen.

Diese Regelungen sind in ihrer Art neu, und es wird mit Spannung darauf gewartet, wie die Arbeitgeber die Berechnungen durchführen. Speziell die IG Metall steht in den Startlöchern, um ihren Mitgliedern zum Recht zu verhelfen.

 

Baustelle 2  „Mitbestimmung in den Entleihunternehmen der Metallindustrie“

Die andere Baustelle ist die Mitbestimmung des Entleiher-Betriebsrats in den Unternehmen der Metallindustrie. Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 3 des TV Leih-/ Zeitarbeit, der den Einsatz von Leiharbeitnehmern nur noch zulässt, wenn

1. der Verleiher tarifgebunden (BAP oder IGZ oder Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft des DGB oder der iG Metall) ist

und

2. den Branchenzuschlag gemäß Zuschlags-TV zahlt.

Stellt der Betriebsrat fest, dass das Verleihunternehmen nicht tarifgebunden ist bzw. keinen Zuschlag zahlt, kann er die Zustimmung zu Einstellungen von
Leiharbeitnehmern dieser Firma verweigern. Weigert sich der Arbeitgeber beharrlich, den § 5.3 TV Leih-/Zeitarbeit bei der Auswahl des Verleihunternehmens zu beachten, kann er zudem nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen und Unterlassung der Zusammenarbeit verlangen.