Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Online-Ausgabe vom heutigen Tage berichtet, wurde die Klage zweier Leiharbeitnehmer auf Einstellung beim Mutterunternehmen abschlägig beschieden. Der konzerninterne Verleih werde vom BAG gebiligt: Dies bedeute einen Rückschlag für alle Vertreter von Leiharbeitsunternehmen, die momentan versuchen, ihre Mandanten beim Entleihunternehmen unterzubringen.
Verbleibende Hoffnung
Was bleibt, ist die Hoffnung, dass die schriftlichen Urteilsgründe gleichwohl Angriffspunkte für andere Verfahren liefern. Das Augenmerk wird darauf zu richten sein, welche Bedeutung das BAG der EU-Richtlinie 2008/104/EG und dem seit dem 1. Dezember 2011 bestehenden § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Stichwort „vorübergehend“) zumisst.
Wird die sog. Strohmannkonstruktion auch nach neuer Rechtslage generell abgelehnt? Oder besteht unter bestimmten Voraussetzungen doch eine Aussicht auf Erfolg? Gibt es vielleicht eine Stichtagsregelung, die einen Übergang für Arbeitsverhältnisse ermöglicht, die ab dem 1. Dezember 2011 begründet worden sind?
Entscheidungen des 9. Senats werden weiteren Aufschluss geben.
Weiteren Aufschluss werden Entscheidungen des 9. Senats des BAG zu den Aktenzeichen 9 AZR 111/13 sowie 9 AZR 268/13 bringen. Hier beanspruchen bekanntlich Krankenpflegerinnen der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH einen Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Personalservicegesellschaft zur Klinik.
Abschließend die Meldung im Volltext:
Der konzerninterne Verleih von Arbeitskräften ist nicht rechtswidrig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenz.: 7 AZR 494/11). Das Urteil eröffnet damit Unternehmen weiter die Möglichkeit, über eigene Zeitarbeitsfirmen Mitarbeiter an andere Abteilungen des Mutterkonzerns zu verleihen. Geklagt hatten zwei Mitarbeiter einer konzerneigenen Verleihfirma. Sie sahen in diesem Modell einen Versuch, Lohnkosten zu sparen und machten vor Gericht geltend, dass sie eigentlich bei dem Mutterkonzern und nicht bei der Verleihfirma beschäftigt sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe aber kein Arbeitsverhältnis mit dem Mutterkonzern bestanden, teilte die Gerichtssprecherin mit. Genauso hatte zuvor bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 3Sa 1432/10) entschieden. tö
SZ vom 16.05.2013