Das Arbeitsgericht München – Beschluss vom 13.05.2013 – 12 BV 51-12 untersagt die Dauerleihe und spricht dem Betriebsrat das Recht zur Zustimmungsverweigerung zu, wenn der Arbeitgeber mit dem Einsatz der Leiharbeitnehmer die selbst gesetzten Planungsgrenzen überschreitet.
Schlappe für Flughafenunternehmen
Laut Pressemeldung der Kanzlei bell.helm partnerInnen vom 4. Juni 2013 musste dieses Mal ein Arbeitgeber am Flughafen München eine herbe Schlappe hinnehmen. Das Arbeitsgericht München machte unmissverständlich deutlich, dass die Dauerleihe unzulässig sei und vom Betriebsrat verhindert werden könne. Interessant und bedenkenswert die Begründung, weshalb die Überlassung nicht mehr vorübergehend sei.
Konzept Planungshorizont
Das Arbeitsgericht legte keine abstrakten Kriterien an, sondern richtete sich nach der eigenen Personalplanung des Arbeitsgebers, sprich nach dem eigenen Planungshorizont bzw. Planungsrhythmus des Betriebes. Das Konzept „vorübergehend“ verweise auf die Planungsperiode des jeweiligen Arbeitgebers. Im hiesigen Falle waren dies sechs Monate, die überschritten wurden.
Sachgerechter Ansatz
Geht man davon aus, dass eine Personalplanung für maximal ein Jahr im Voraus vorgenommen wird, wäre die Grenze für die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern bei 12 Monaten zu ziehen. Ein plausibler und prakikabler Ansatz, der dem Begriff klare Konturen gibt, der die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und der zu interessengerechten Ergebnissen führt.
Eine wirklich gut durchdachte Entscheidung.