Bundesarbeitsgericht erklärt das unbefristete Entleihen von Arbeitnehmern für verboten

Der 7. Senat des BAG – Urteil vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 – erklärt das dauerhafte Entleihen von Arbeitnehmern für verboten.

Der Betriebsrat des Entleihunternehmens darf die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft  in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Er kann die erforderliche Zustimmung  zur Einstellung aus diesem Grund verweigern. Siehe dazu Pressemeldung 46/13 des BAG sowie sueddeutsche.de vom 12. Juli.

Die wichtigsten Aussagen dieses Musterurteils:

1. Die nicht-vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verboten.

2. In einem solchen Falle kann/muss der Betriebsrat des Entleihunternehmens die Zustimmung zur Einstellung  gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Nr.1 (Gesetzesverstoß) verweigern.

3. Eine verbotene nicht-vorübergehende Überlassung liegt immer dann vor,  wenn die Überlassung unbefristet erfolgen soll.

 

Offene Fragen, die vom 7. Senat bzw. vom 9. Senat des BAG noch zu beantworten sein werden:

1. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine verbotene Dauerüberlassung vor, wenn die Überlassung befristet erfolgen soll (z. B. für 6, 12, 24 Monate) ? Siehe dazu z. B. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 Sa 1163/12

2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den betroffenen Leiharbeitnehmer, wenn er dauerhaft überlassen wird ? Entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen? Siehe z. B. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12