Die Tätigkeit des 37-jährigen Klägers habe nach Auffassung des Gerichts mehr als einfache Hausmeisterdienstleistungen umfasst. Somit stehen dem schwerbehinderten Familienvater nun Lohnnachzahlungen durch die Werkvertragsfirma zu. Der Anwalt des Klägers sprach von einer Signalwirkung für weitere Betroffene. Werkverträge müssen immer auf ein konkretes Werk, eine bestimmte Tätigkeit bezogen sein.
Arbeitnehmer siegt in beiden Instanzen
Vor dem Arbeitsgericht Bielefeld hatte sich der Hausmeister erfolgreich in ein normales Beschäftigungsverhältnis eingeklagt (Aktenzeichen: 6 Ca 1016/12). Die Richter werteten seine Tätigkeit seit August 2008 als „Scheinwerkvertrag“ und machten ihn zum Mitglied der Arvato-Stammbelegschaft.
Gegen das Urteil hatte Bertelsmann Berufung eingelegt. Der Mann war zunächst als Hausmeister eingesetzt worden, hatte dann aber im Zuge der Beschäftigung auch Schlüsseldienste und PC-Arbeit übernommen. Zudem habe er stets arbeitsteilig mit Festangestellten gearbeitet. Dieser Argumentation folgte das Gericht. Es bestehe also ein direktes Arbeitsverhältnis. Neben dem Anspruch auf Lohnnachzahlung hat der Kläger nun auch Anspruch auf Beschäftigung. Arvato Systems hatte jedoch bereits ein Verfahren eingeleitet, um dem klagenden Gütersloher zu kündigen. Ob es nun doch zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Festangestellter kommt, ist offen.
Experte: Rechtsstreit mit Signalwirkung
Der Arbeitsrechtler Wolfgang Hamann von der Universität Duisburg-Essen betonte die Bedeutung des Verfahrens. „Allein, dass es einem Beschäftigten gelungen ist, sich gegen einen großen Konzern durchzusetzen, ist erwähnenswert“, sagte der Forscher zu WDR.de. Möglicherweise könnten nun weitere Betroffene in Betrieben vor Gericht erfolgreich sein. Wichtig sei aber, dass klagende Beschäftigte nachweisen können, dass eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Dazu könne es sinnvoll sein, ein „Einsatztagebuch“ zu führen, um Tätigkeiten genau zu protokollieren.
(Quelle: wdr.de vom 24.07.2013)