LAG Hessen: § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG regelt Synchronisationsverbot

 

Seit der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung im Dezember 2011 mühen sich die Arbeitsgerichte mit dem § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ab: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 – klargestellt, dass die Dauerleihe unzulässig ist. Sie berechtige den Betriebsrat dazu, die Zustimmung zur Einstellung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 (Gesetzesverstoß) zu verweigern.

LAG Hessen sieht Synchronisationsverbot

Das LAG Hessen – Beschluss vom 21.05.2013 – 4 TaBV 298/12 – hat jetzt die Auffassung geäußert, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein sogenanntes „Synchronisationsverbot“ regele. D. h., die Vorschrift verbiete den Gleichlauf von Überlassung und Arbeitsvertrag. Das Gericht hat eine nicht mehr vorübergehende Überlassung angenommen, weil sowohl die Überlassung als auch der Arbeitsvertrag auf genau ein Jahr befristet waren.

Das LAG – die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht – nimmt eine ausschließlich arbeitsvertragsbezogene Betrachtung vor. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der EU-Richtlinie zumindest auch den Zweck habe, die Substitution der Stammbelegschaft zu verhindern. Das BAG stellt somit eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung an.

In den kommenden Monaten wird das BAG weitere Entscheidungen treffen müssen und Stellung dazu nehmen müssen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Maßstab der Begriff vorübergehend auszulegen ist.

Zwei Fragen stehen im Raum: …

 

1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Überlassung nicht mehr vorübergehend?

Hier sind zahlreiche Beschlussverfahren beim 7. Senat anhängig. Unter anderem zu den Aktenzeichen 7 ABR 8/13 (LAG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2012); 7 ABR 78/12 (LAG Niedersachsen vom 19.09.2012), 7 ABR 84/12 (LAG Düsseldorf vom 02.10.2012)

 

2. Was geschieht mit den Leiharbeitnehmern, die in einer nicht vorübergehenden Überlassung stecken?

Hier sind Urteilsverfahren beim 9. Senat anhängig. Unter anderem 9 AZR 111/13 (LAG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2012); 9 AZR 268/13 (LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2013); 9 AZR 51/13 (LAG Baden-Württemberg vom 22.11.2012).

Laut stern.de werde der Präzedenzfall am 10. Dezember 2013 entschieden.