Bestrafung von Scheinwerkverträgen und mehr Mitbestimmung für Betriebsräte. Das sind die Kernpunkte einer lobenswerten Bundesratsinitiative Niedersachsens. Der jetzt vorgestellte Gesetzesentwurf enthält u. a. folgende Vorschläge zur Änderung des AÜG und des BetrVG:
–> Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Arbeitnehmerüberlassung ist nur noch dann als erlaubte (wirksame) Arbeitnehmerüberlassung möglich, wenn sie eindeutig als solche kenntlich gemacht worden ist.
§ 9 Nr. 1 AÜG soll wie folgt gefasst werden:
„1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern,
wenn
a) der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat oder
b) bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich macht und als solche bezeichnet oder
c) die Arbeitnehmerüberlassung nicht vorübergehend erfolgt,“.
–> Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes:
Dem Betriebsrat wird beim Arbeitsschutz ein Mitbestimmungsrecht und damit eine „Doppelzuständigkeit“ eingeräumt. Bei personellen Einzelmaßnahmen werden die Werkvertragsbeschäftigten im Hinblick auf bestimmte Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates (§ 99 BetrVG) gleichgestellt.
In § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG soll nach dem Wort „Unfallverhütungsvorschriften“ angefügt werden die Wörter
„für alle auf dem Betriebsgelände tätigen Personen“ angefügt werden.
Und es soll eingefügt werden:
§ 99 a (Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal)
(1) Die in § 99 Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten des Arbeitgebers gelten entsprechend bei Personen, die zu ihm nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände seines Betriebes tätig sein sollen oder sind.
(2) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zum Einsatz der in Absatz 1 genannten Personen jedoch nur in den Fällen des § 99 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 6 verweigern.
(3) § 99 Absatz 1 Satz 3, Absätze 3 und 4 sowie §§ 100 und 101 sind entsprechend anzuwenden.