Die DGB-Gewerkschaften haben den Manteltarifvertrag und den Entgeltrahmentarifvertrag mit dem BAP bzw. mit dem iGZ per 31.01.2014 gekündigt. Dies berichtet RA Alexander Bissels von der Kanzlei CMS Hasche Sigle in seinem Arbeitsrechtblog:
Die DGB-Gewerkschaften haben gegenüber dem Bundesarbeitgeberverband für Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) zum 31. Januar 2014 den Manteltarifvertrag (MTV) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) gekündigt. Bereits zum 31. Oktober 2013 hatten sie den Entgelttarifvertrag (ETV) beendet. Die bislang stockenden Tarifvertragsverhandlungen sollen am 16. September 2013 fortgesetzt werden.
Sollte bis zum Ablauf der betreffenden Kündigungsfristen keine Verständigung erzielt worden sein, die letztlich nur auf ein „Gesamtpaket“, unter anderem unter Einschluss aller Entgeltfragen, Umgang mit Arbeitszeitkonten sowie Angleichung der Vergütung Ost/West, hinauslaufen kann, dürften die oben genannten Tarifverträge der Zeitarbeit nur noch nachwirken (§ 4 Abs. 5 TVG).
Ob insbesondere eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf diese Tarifverträge den gesetzlichen Equal-Pay/Equal-Treatment-Anspruch (§§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) auszuschließen vermag, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird dies aber zumindest bei bestehenden Arbeitsverhältnissen bejaht (vergleiche Boemke/Lembke, § 9 AÜG Rn. 428).
Dieser Auffassung folgt auch die Bundesagentur für Arbeit. Nach Ansicht der Behörde endet die Nachwirkung im Bereich des AÜG aber, sobald der Abschluss einer neuen tariflichen Vereinbarung nicht mehr in Aussicht steht. Ein Indiz dafür kann der Ablauf eines Jahres nach Auslaufen des vorherigen Tarifvertrages sein (vgl. Ziff. 3.1.6 Abs. 4, 5 GA-AÜG, Stand: April 2013).
Die Gerichte sind an die Ansicht der Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht gebunden und können folglich abweichend entscheiden. Sollten die Tarifverträge tatsächlich in das Stadium der Nachwirkung eintreten, ist es also durchaus möglich, dass Zeitarbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber auf Equal Pay in Anspruch nehmen, damit durchdringen werden. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden sind.
(zitiert nach: RA Alexander Bissels – cmshs-bloggt.de – 05.09.2013)