Lange und mit Spannung erwartet: Die Begründung des Siebten Senats zum Verbot der nicht-vorübergehenden Überlassung und zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats liegt vor. In dem Verfahren 7 ABR 91/11 – Beschluss vom 10.07.2013 setzt sich das Gericht mit einigen grundsätzlichen Fragen zur Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG auseinander.
Was steht drin in der Begründung? …
Angesichts des schon bekannten Ergebnisses wenig Überraschendes.
Das BAG leitet überzeugend unter Berücksichtigung aller Argumente her, weshalb § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein Verbot regelt und weshalb deshalb ein Recht zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG besteht. Die von Arbeitgeberseite als „Blockadebeschluss“ titulierte Entscheidung verdient ihren Namen: Die dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitenehmern ist künftig nicht mehr möglich. Das wars zum Beispiel für Personalservicegesellschaften, die nur den Zweck haben, die Arbeitsverhältnisse für das Stammunternehmen zu führen.
Bemerkenswert ist dann doch, wenn unter Rz 51 hervorgehoben wird, dass das etwaige Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nichts an der Bewertung ändere. Der Siebte Senat zieht hier einen Vergleich zu der Rechtsfolge im Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG iVm. § 9 Nr. 1 AÜG). Es deutet damit an, in welche Richtung weiter gedacht werden muss, wenn man sich fragt, was eigentlich mit denjenigen Leiharbeitnehmern geschehen soll, die bereits in einer unbefristeten Überlassung stecken.
Zu dieser Frage wird bekanntlich der Neunte Senat am 10. Dezember 2013 Stellung nehmen (siehe Termine).