Equal pay für einen Tag – Streikbruch im Einzelhandel

 

Im Einzelhandel müssen die Arbeitnehmer einen beinharten Arbeitskampf führen, nachdem die Arbeitgeber die Manteltarifverträge gekündigt haben und Niedriglohngruppen für Kassierer und Warenverräumer fordern. Torpediert werden die Streiks durch den systematischen Einsatz von Leiharbeitnehmern, die an Streiktagen in erheblichem Umfang an den Kassen arbeiten.

Verbot der Streikbeschäftigung

Eine wichtige Neuerung in den Tarifverträgen der Zeitarbeit macht den Arbeitgebern jetzt einen Strich durch die Rechnung. Wer als Verleihunternehmen die Tarifverträge für Zeitarbeit anwendet, dem ist seit dem 1. November der Einsatz seiner Arbeitnehmer in bestreikten Betrieben untersagt. Mit anderen Worten: Streikbruch durch Leiharbeitnehmer ist nicht mehr möglich.

Verdi wehrt sich

Da werden auch Taschenspielertricks à la „equal pay für einen Tag“ nicht helfen. Verdi weiß um die Bedeutung des Streikbeschäftigungsverbots und reagiert umgehend gegen jede rechtswidrige Umgehung der Tarifklausel .

 

Siehe die nachfolgenden Meldungen auf www.hundertprozentich.de

Berlin, 14.11.2013 –

Seit dem 1. November 2013 gelten in den Tarifverträgen der Leiharbeit klarstellende Regelungen zum Streikbruch. In bestreikten Betrieben darf keine Leiharbeit stattfinden. Diese Tatsache will die Fa. PSM PersonalService aus Baden-Württemberg nicht ohne weiteres akzeptieren.

Anlässlich der Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel schreibt sie in einem „Info an alle ‚Mitarbeiter/innen’“ folgendes: „Sie teilen mit, dass Sie trotz Streik gerne ihre Arbeit in diesem Markt aufnehmen möchten. Dann besteht die Möglichkeit – vor Arbeitsaufnahme – für diesen Streiktag eine Änderungsvereinbarung zu ihrem Arbeitsvertrag abzuschließen. Das bedeutet, für diesen Tag wird der Bezug ihres Arbeitsvertrages zum iGZ/DGB-Tarifvertrag außer Kraft gesetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass sie dann nach dem so genannten Equal Pay/Equal Treatment bezahlt werden. Also gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“

Einfach super: Streikbruch muss schließlich belohnt werden! ver.di hat den Arbeitgeberverband iGZ, dessen Mitglied die Fa. PSM ist, aufgefordert, die perfiden und unrechtmäßigen Machenschaften der Fa. PSM zu stoppen.

Berlin, 15.11.2013

Der Arbeitgeberverband iGZ sieht in einer Änderungsvereinbarung im Arbeitsvertrag, die an einem Streiktag die Bezugnahme auf den DGB/iGZ-Tarifvertrag außer Kraft setzt (siehe Meldung v. 14.11.2013), eine Umgehung des § 12 Manteltarifvertrag (MTV) und damit einen Tarifvertragsverstoß und Satzungsverstoß.

iGZ hat das Mitgliedsunternehmen Fa. PSM aufgefordert, seine Mitarbeiter „korrekt über die Regelung des § 12 MTV zu informieren, keine solchen Änderungsvereinbarungen abzuschließen und keine Mitarbeiter unter Verstoß gegen § 12 MTV oder auf Grundlage solcher Änderungsvereinbarungen einzusetzen und ggf. auf diesem Hintergrund durchgeführte Einsätze unverzüglich zu beenden“.