Leiharbeit und Werkvertrag – Was fehlt im Koalitionsvertrag?

 

Der Koalitionsvertrag sieht die Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Ergebnis: Vieles fehlt.

 

Missbrauch Werkvertrag

– Keine Mitbestimmung des BR bei der Einstellung von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG)

– Keine Mitbestimmung des BR in sozialen Angelegenheiten von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 87 BetrVG)

– Keine konkreten Abgrenzungskriterien zu Werkvertrag/Leiharbeit  (die Übernahme der BAG-Kriterien wären ausgesprochen schlecht für Arbeitnehmer/Betriebsräte)

– Keine Verhinderung von Tarifflucht durch Werkverträge

 

Missbrauch Leiharbeit

– Kein generelles Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen

– Kein generelles Verbot der Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern

– Kein Verbot der (sachgrundlosen) Befristung von Leiharbeitsverhältnissen

– Keine Wiedereinführung des Synchronisationsverbots (= kein Verbot der Überlassung „von Fall zu Fall“)