Der Koalitionsvertrag sieht die Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Ergebnis: Vieles fehlt.
Missbrauch Werkvertrag
– Keine Mitbestimmung des BR bei der Einstellung von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG)
– Keine Mitbestimmung des BR in sozialen Angelegenheiten von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 87 BetrVG)
– Keine konkreten Abgrenzungskriterien zu Werkvertrag/Leiharbeit (die Übernahme der BAG-Kriterien wären ausgesprochen schlecht für Arbeitnehmer/Betriebsräte)
– Keine Verhinderung von Tarifflucht durch Werkverträge
Missbrauch Leiharbeit
– Kein generelles Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
– Kein generelles Verbot der Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern
– Kein Verbot der (sachgrundlosen) Befristung von Leiharbeitsverhältnissen
– Keine Wiedereinführung des Synchronisationsverbots (= kein Verbot der Überlassung „von Fall zu Fall“)