Der Koalitionsvertrag sieht die Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Ergebnis: Es ist mit einigen Verbesserungen zu rechnen.
Missbrauch Werkvertrag
1.) Es ist „erforderlich, …, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren.“
Das heißt: Der Betriebsrat Informationen und Unterlagen zu Einsatztagen, Einsatzzeiten, sowie Informationen zu den Arbeitsaufgaben und den Arbeitsabläufen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Betriebsangehörigen (Ergänzung § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
2.) „Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt“
Das heißt: Im Falle eines enttarnten Schein-Werkvertrages entsteht von Gesetzes wegen ein Arbeitsverhältnis zwischen (Schein)Werkvertrags-Arbeitnehmer und Scheinwerkvertrags-Auftrageber (Änderung/Ergänzung §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 AÜG).
3.) „Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“
Das heißt: Die Abgrenzung zwischen Leiharbeit und Werkvertrag soll gesetzlich präzisiert werden (Ergänzung zu § 1 Abs 1 Satz 1 AÜG).
Missbrauch Leiharbeit
1.) „Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen“ [mit Möglichkeit tariflicher Abweichung].
Das heißt: Es wird gesetzlich festgeschrieben, was als“vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erlaubt bleibt.
2.) Die Leiharbeitnehmer werden „nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.“
Das heißt: Die Tarifverträge der Zeitarbeit samt etwaiger Branchenzuschläge gelten nur für 9 Monate. Die Abweichungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 AÜG wird begrenzt
3.) „Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher“
Das heißt: Es gibt ein generelles Verbot der Streikbeschäftigung (Verschärfung des § 11 Abs. 5 AÜG)
4.) „Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.„
Das heißt: Die bereits geänderte BAG-Rechtsprechung wird gesetzlich nachvollzogen, so dass die Leiharbeitnehmer jetzt „mitzählen“.