Mit zwei hochinteressanten Entscheidungen hat das Arbeitsgericht Düsseldorf neue Bewegung in den Kampf gegen den Missbrauch von Leiharbeit gebracht. Dem Entleihunternehmen, dem Betreiber einer SB-Warenhauskette, wurde gleich doppelt untersagt, Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen die betriebliche Mitbestimmung einzusetzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Ordnungsgelder.
Unterlassungsanspruch
In beiden Fällen ist eine Filiale betroffen, in der einerseits die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und andererseits die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG missachtet wurde. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dem Einzelhändler unter beiden Gesichtspunkten untersagt, Leiharbeitnehmer zum Einsatz zu bringen. Die bisher festgestellten Verstöße gegen die Mitbestimmung rechtfertigen es, so das Gericht, den mitbestimmungswidrigen Einsatz von Leiharbeit gänzlich zu untersagen und unter Strafe zu stellen.
Effektives Instrument
Der Betriebsrat des Entleihunternehmens erhält mit diesen Beschlüssen ein effektives Instrument zur Begrenzung der Leiharbeit. Anders als in den „normalen“ Verfahren nach §§ 99 ff BetrVG kann agiert und nicht nur reagiert werden. Damit wird Gesetzesverstößen und Verstößen gegen Betriebsvereinbarungen effektiv vorgebeugt.
Schwächung im Tarifkonflikt
Durch die Beschränkung des Leiharbeitseinsatzes droht der Arbeitgeberseite eine weitere Schwächung im Tarifkonflikt des Einzelhandels. Seit dem 1. November ist die Streikbeschäftigung von Leiharbeitnehmern nach den Tarifverträgen der Zeitarbeit verboten. Jetzt droht den Arbeitgebern weiteres Ungemach, sofern die Vorschriften der §§ 87 und 99 ff BetrVG nicht akribisch eingehalten werden.
Hier die Beschlüsse im Volltext.
Arbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 19.08.2013 – 12 BV 66/13 (§ 87 BetrVG)
Arbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 30.08.2013 – 11 BV 65/13 (§ 99 BetrVG)