Aus der Traum. Der 9. Senat des BAG verweigert einem dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen (Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13).
Keine Rechtsgrundlage
Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Arbeitsverhältnisses, eine „planwidrige Regelungslücke“ liege nicht vor. Auch die EU-Richtlinie helfe nicht weiter: Dort sei geregelt, dass die Mitgliedsstaaten über die Art der Sanktionen zu entscheiden hätten.
Das BAG spielt den Ball zurück
Mit diesem Urteil spielt das BAG dem Gesetzgeber den Ball wieder zurück. Während die Kanzlerin auf die Vorgaben aus Erfurt gewartet hat, ist man dort nicht bereit, die Verantwortung zu übernehmen. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert.
Welche Sanktion soll es geben?
Viele tausend Leiharbeitnehmer stecken seit Jahren in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen. Und damit in einer rechtlichen Situation, die der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 für unzulässig erklärt hat.
Viele Fragen bleiben offen:
- Werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der unzulässigen Dauerleihe endlich geregelt?
- Wird der Gesetzgeber Sanktionen verhängen, ggf. welche?
- Schafft der (neue) Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage zugunsten der Leiharbeitnehmer?
- Werden ggf. auch die Leiharbeitnehmer profitieren, die bereits seit Jahren in der Dauerleihe stecken? Oder müssen sie jetzt die Entleihunternehmen verlassen?
Eines ist klar: Der Gesetzgeber muss handeln. Und zwar schnell!
Dies zeigt der ZDF-Bericht, der den entschiedenen Fall ausführlich schildert