Dauerleihe: Wie geht es jetzt weiter?

 

Einen Tag nach dem Urteil des BAG fragen sich die Juristen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, wie es jetzt wohl weitergehen mag. Da gibt es einerseits den Beschluss des 7. Senats, der unbefristete Überlassungen für unzulässig erklärt. Und andererseits das Urteil des 9. Senats, welches sich weigert, eine unzulässige Dauerüberlassung zu sanktionieren.

Fragen über Fragen

Was passiert nun mit den Arbeitnehmern, die in unbefristeten Überlassungen stecken? Welche Zukunft hat das „Geschäftsmodell“ der konzerninternen Personalservicegesellschaften ? Was heißt jetzt eigentlich vorübergehend? Und vor allem: Was wird der Gesetzgeber machen?

GroKo-Pläne unzureichend

Die bisherigen gesetzgeberischen Planungen sind unzureichend. Equal Pay nach 9 Monaten: ein Bürokratiemonster. Übernahme des Arbeitsverhältnisses nach 18 Monaten: missbrauchsanfällig.

Die EU-Richtlinie verbietet die Vergabe von Dauerarbeitsplätzen im Wege der Leiharbeit. Es darf keine Parallelbelegschaften geben, die in Personalservicegesellschaften angestellt werden. Die Betriebsräte können sich dagegen wehren und solche Einstellungen verhindern.

Lösung muss im Entleihunternehmen ansetzen

Wo der Dauerentleih nicht verhindert wird, da muss setzt eine Lösung her. Sie muss ansetzen im Entleihunternehmen, denn genau dort soll die arbeitsmarkt- und sozialpolitisch ungewüschte Spaltung der Belegschaft verhindert werden.

 

Wie wäre es mit folgenden Änderungen:

§ 9 Nr. 1 a) AÜG
Unwirksam sind Verträge zwischen Verleiher und Entleiher, wenn der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend überlassen wird. Vorübergehend im Sinne des Satzes 1 ist eine Überlassung, wenn
bei Beginn der Überlassung der betriebliche Bedarf des Entleihers an der Arbeitsleistung vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder wenn der Leiharbeitnehmer nur zur Vertretung eines Stammarbeitnehmers beschäftigt werden soll (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG); vorübergehend ist die Überlassung nicht mehr, wenn bei Beginn der Überlassung der vorübergehende Bedarf oder der Vertretungsbedarf 18 Monate überschreitet.
 

§ 10 Abs. 1 a) AÜG
Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Entleiher nach § 9 Nr. 1 a AÜG unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und Verleiher für den Beginn vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Sätze 3 – 5; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.