Das LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 12.03.2012- 22 Sa 58/11- hat in einem Musterverfahren entschieden, dass die Zeiten des Nichteinsatzes ohne weiteres mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen. Das heißt, die Arbeitnehmer müssen in diesem Fall Minusstunden hinnehmen. Ein von den Arbeitgebern der Zeitarbeit durchgängig praktizierte Handhabung des Arbeitszeitkontos.
Im Ergebnis führt diese Auslegung der Tarifverträge dazu, dass die Leih-/Zeitarbeitnehmer selbst für den Nichteinsatz bezahlen müssen. Aus Sicht vieler Arbeitnehmervertreter und der Bundesagentur für Arbeit ist die Verlagerung des Risikos auf die Arbeitnehmer kritisch zu beurteilen, immerhin besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ein Verbot, vom Grundsatz der Bezahlung bei Annahmeverzug abzuweichen.
Mit Spannung darf deshalb auf den Ausgang des Verfahrens beim Bundesarbeitsgerichts – 4 AZR 483/12 – gewartet werden. Das Urteil wird voraussichtlich im April gesprochen.
Zuvor – am 22. Januar 2014 – wird sich das LAG Hamburg in einem weiteren Musterverfahren mit dieser Fragestellung befassen. Die Arbeitnehmerin wird von der Verdi unterstützt und durch unsere Kanzlei vertreten.
Terminsbericht:
Der Rechtsstreit wurde ruhend gestellt, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 16. April 2014 – 5 AZR 483/12 – abgewartet werden soll.