Sechs Monate sind vergangen, seit das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 die nicht-vorübergehende Überlassung für unzulässig erklärt hat. Und doch befinden sich weiterhin Tausende Leiharbeitnehmer in verbotenen unbefristeten Überlassungen.
Rechtswidrige Überlassungen werden fortgesetzt
Viele Verleihunternehmen haben keine Veranlassung gesehen, ihre Arbeitnehmer zurückzurufen. Und auch die Entleiher machen fröhlich weiter, schließlich wurden sie durch das BAG – Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 vor der zwangsweisen Übernahme bewahrt.
Was macht die Aufsicht führende Bundesagentur für Arbeit?
Im neuen Merkblatt für Leiharbeitnehmer sucht man den Begriff „vorübergehend“ vergeblich. Aufklärung Fehlanzeige. Und auch die Geschäftsanweisung Arbeitnehmerüberlassung ist noch nicht aktualisiert; es darf bezweifelt werden, dass die BA-Prüfer den Verleihunternehmen, insbesondere den Personalservicegesellschaften auf den Zahn fühlen.
Unionsrechtlicher Haftungsanspruch?
Langsam wird es Zeit, auch im eigenen Interesse. Längst prüfen Anwälte und Gewerkschaftsjuristen, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Schadensersatzes wegen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2008/104/EG Erfolg verspricht. Keine schlechte Idee, zumal der Gesetzgeber und Vertreter des Bundesarbeitsministeriums öffentlich den Standpunkt vertreten haben, dass die dauerhafte Überlassung erlaubt bleibt.
Musterschreiben an das Bundesministerium für Arbeit:
Das Musterschreiben, gerichtet an den zuständigen Staatssekretär des BMAS, ermöglicht die Geltendmachung des Anspruchs.