Nach den Urteilen des BAG befinden sich die Arbeitsgerichte in der Zwickmühle:
Als nationale Gerichte haben sie einerseits die Aufgabe, die EU-Richtlinie umzusetzen, das heißt Sanktionen für den Fall der verbotenen Dauerleihe zu verhängen. Es kann von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass ein ausdrücklich verbotener Zustand ohne Rechtsfolgen bleibt.
Andererseits müssen die Arbeitsgerichte die Gewaltenteilung beachten, die es dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten auferlegt, die Sanktionen vorzugeben.In diesem Sinne hat das BAG der Anordnung eines Arbeitsverhältnisses einen Riegel vorgeschoben.
Arbeitsgericht Cottbus wählt „nächstbeste Lösung“
Im Anschluss daran hat das Arbeitsgericht Cottbus – Beschluss vom 06.02.2014 – 3 BV 96/13 entschieden, dass die dauerüberlassenen Arbeitnehmer zwar kein Arbeitsverhältnis bekommen dürfen. Sie müssen jedoch – als nächstbeste Lösung – so gut es geht gleichgestellt werden.
Eingruppierung in den Haustarif
So müssen die Leiharbeitnehmer für die Zeit der Dauerüberlassung die gleiche Vergütung erhalten. Die Rechte aus der Betriebsverfassung müssen angeglichen werden. Und nicht zuletzt müsse der Betriebsrat des Entleiherbetriebes die gleichen Mitbestimmungsrechte erhalten.In diesem Sinne wurde dem Arbeitgeber, einem großen privaten Klinikbetreiber aufgegeben, die Eingruppierung der von der Personalservicegesellschaft überlassenen Mitarbeiter in den Haustarif vorzunehmen.
Der Streit um die Dauerleihe geht in die nächste Runde.
Weitere Anträge sind zu erwarten, einige liegen den Gerichten bereits vor: So fordert ein anderer Betriebsrat die Unterlassung, ein weiterer möchte die Wählbarkeit der Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat geklärt haben. Die Arbeitnehmer selbst werden vom Verleiher oder Entleiher Nachzahlung oder Schadensersatz verlangen. Und dann ist da noch der Unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Nichtumsetzung der Richtlinie, der sich gegen die BR Deutschland richtet.
Solange der Gesetzgeber untätig bleibt, wird der Streit nicht enden.