BAG-Urteil zur Dauerleihe: Die Kernaussagen des Urteils

Mit dem Urteil vom 10.12.2013 hat der 9. Senat des BAG entschieden, dass im Falle der nicht-nur-vorübergehenden Überlassung kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstehe. Die vollständige Begründung des Urteils ist jetzt veröffentlicht.

Was sind die Kernaussagen des Urteils?

 

1.) Verbot der Dauerleihe

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verbietet die nicht-nur-vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (ebenso bereits BAG – Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11).

2.) Keine direkte Anwendung von § 10 Abs. 1 AÜG
Eine direkte Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG (= Arbeitsverhältnis zum Entleiher) ist nicht anwendbar, wenn das Verleihunternehmen die erforderliche Erlaubnis besitzt; auch wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt.

3.) Keine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 AÜG
Eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 scheidet aus, da es an der erforderlichen „planwidrigen Regelungslücke“ fehlt. Dem Gesetzgeber war klar, dass er auf die Setzung einer Rechtsfolge verzichtet. Er hat dies bewusst gemacht.

4.) Unionsrecht hilft nicht weiter
Die unionrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des AÜG ändert nichts an der Beurteilung, da die Richtlinien lediglich anordnen, dass nationale Regelungen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgeben müssen. Wenn der Gesetzgeber sich nicht daran hält, dürfen die Gerichte nicht als Ersatzgesetzgeber auftreten.

5.) Kein Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB)
Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ist ausgeschlossen. Entleiher und Verleiher, die sich über die nicht-nur-vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers einigen, missbrauchen kein Recht, sondern sie verstoßen dagegen. Wenn der Gesetzgeber diesen Verstoß bewusst ohne Rechtsfolgen lässt (siehe 4.)), darf die Sanktion nicht über die Konstruktion des § 242 – quasi durch die Hintertür –  eingeführt werden.