Vor inzwischen acht Monaten hat das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 die nicht-vorübergehende Überlassung für unzulässig erklärt hat. Die Bundesagentur für Arbeit zieht daraus „keine Konsequenzen“.
In der aktualisierten Geschäftsanweisung zur Durchführung des AÜG (gleichzeitig Leitfaden zur Durchführung von Betriebsprüfungen) heißt es auf Seite 9 unter 1.1.3 Abs. 3:
- Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zwei Entscheidungen vom 10. Juli 2013 (Az. 7 ABR 91/11) und vom 10. Dezember 2013 (Az. 9 AZR 51/13) mit dem Begriff „vorübergehend“ auseinandergesetzt. Das BAG hat weder definiert, wann eine Überlassung nicht mehr vorübergehend ist und was die Rechtsfolge einer solchen wäre.
- Zur Rechtsfolge einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung hat das BAG auf den Gesetzgeber verwiesen. Die Bundesregierung beabsichtigt in dieser Legislaturperiode, so der Koalitionsvertrag, die vorübergehende Überlassung durch eine Überlassungshöchstdauer zu präzisieren.
- In der Prüfpraxis können die Verleiher auf die Rechtsprechung hingewiesen werden, regelmäßig werden sich jedoch bis zu einer Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „vorübergehend“ und einer Klärung der Rechtsfolgen einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung für die Prüfpraxis keine Konsequenzen aus der Rechtsprechung ergeben.
Mit anderen Worten:
Der Gesetzgeber verschiebt die Sanktionierung des Verbots ins Irgendwann. Die Rechtsprechung versteckt sich hinter der Untätigkeit des Gesetzgebers. Die Verwaltung ignoriert das Verbot und lässt die Verleihunternehmen gewähren. Folge: Tausende Leihharbeitnehmer arbeiten bis zum heutigen Tage in unbefristeter Leiharbeit.