Vorübergehend – Warten auf Työntekijäliitto

Mit Spannung wartet die Arbeitsrechts-Gemeinde auf die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Sache  Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ./. Öljytuote ry, Shell Aviation Finland Oy (Rechtssache C 533-13). Kaum geht den Arbeitsrechtlern der Name „Kücükdeveci“ flüssig über die Lippen, kommt der nächste Zungenbrecher: „Työntekijäliitto“.

 

Worum geht es?

Ein finnisches Arbeitsgericht (Työtuomioistuin !) hat den Europäischen Gerichtshof mit eingen Grundsatzfragen befasst, die für die Auslegung des deutschen AÜG von großer Bedeutung sind. Die wichtigste Fragen lauten:

 

  •     Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Einsatz von Leiharbeitnehmern nur in den eigens aufgeführten Fällen wie dem Ausgleich von Arbeitsspitzen oder bei Arbeiten, die nicht durch eigene Arbeitnehmern eines Unternehmens erledigt werden können, zulässig ist? Kann der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben den eigenen Arbeitnehmern eines Unternehmens im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsaufgaben des Unternehmens als verbotener Einsatz von Leiharbeitskräften eingestuft werden?
  • Mit anderen Worten: „Ist Leiharbeit ausschließlich „vorübergehend“, das heißt zur Abdeckung von Arbeitsspitzen oder kurzfristigem Arbeitsausfall zulässig? Oder ist auch ein Dauereinsatz erlaubt, ggf. unter welchen Voraussetzungen?
  • Welche Mittel stehen, wenn die nationale Regelung als richtlinienwidrig angesehen wird, dem Gericht zur Verfügung, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen, wenn es sich um einen von Privaten einzuhaltenden Tarifvertrag handelt?
  • Mit anderen Worten: „Was müssen/dürfen die Agentur für Arbeit und die deutschen Arbeitsgerichte unternehmen, wenn aus ihrer Sicht das AÜG oder die Zeitarbeittarifverträge gegen die Richtline verstoßen?

 

Aus der Beantwortung der Fragen lassen sich hoffentlich Rückschlüsse für die Beantwortung der wichtigsten Folgefragen ziehen:

 

1. Wie ist der Begriff „vorübergehend“ im Sinne der EU-Richtlinie zu verstehen?

2. Darf ein deutsches Arbeitsgericht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihunternehmen anordnen, wenn gegen die Richtlinie verstoßen wird?

3. Darf ein deutsches Arbeitsgericht  die Bezahlung nach Equal Pay anordnen, obwohl nach dem AÜG und nach dem Arbeitsvertrag ein Zeitarbeit-Tarifvertrag Anwendung findet?

4. Hat ein deutscher Leiharbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch, wenn er entgegen der Richtlinie dauerhaft zu schlechteren Konditionen überlassen wird?

 

Also: Warten auf Työntekijäliitto. Und was die Aussprache angeht: Üben, üben, üben.