Das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12 (LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 06.03.2012 – 22 Sa 58/11) – hat entschieden, dass die Zeiten des Nichteinsatzes mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen. Das heißt, die Arbeitnehmer müssen es unter bestimmten Umständen hinnehmen, wenn für Zeiten des Nichteinsatzes Minusstunden gebucht werden.
Grenzenloser Abzug möglich?
Bleibt zu hoffen, dass die Urteilsbegründung Ansatzpunkte dafür liefert, wo die Grenze für den Abzug gezogen werden muss.
Der entschiedene Fall war eher läppisch, weil der Kläger „nur“ die Nichtberücksichtigung einzelner Tage moniert hat, dabei jedoch stets auf die vertragliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gekommen ist. Der Unterzeichner führt demgegenüber einen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg – 4 Sa 56/13 -, in welchem der Arbeitnehmerin innerhalb von fünf Monaten 220 Stunden (!) abgezogen worden sind. Die Arbeitnehmerin hat also weniger als 35 Stunden pro Woche bzw. weniger als 151,67 Stunden pro Monat erhalten.