Das Landesarbeitsgericht Hamburg – Urteil vom 23.04.2014 – 3 Sa 50/13 hat die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst, a iVm. Satz 4 Buchst, a TV UmBw für unwirksam erklärt und unserer Mandantin, einer Bundeswehr-Angestellten, eine erhebliche Nachzahlung zugesprochen.
Was steckt dahinter?
Gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) . vom 18. Juli 2001 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 04. Dezember 2007) haben Beschäftigte Anspruch auf eine Einkommenssicherung durch Zahlung einer persönlichen Zulage unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Tarifvorschrift lautet:
- § 6 Einkommenssicherung
- (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zu letzt zugestanden hat …
- (3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die
- a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,
- b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel (1) des Erhöhungsbetrages…
- Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte
- a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,
- b) eine Beschäftigungszelt von 25 Jahren zurückgelegt hat …
Im Anschluss an BAG, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 hat das LAG Hamburg jetzt klargestellt:
Auch Arbeitnehmer, die zwar 25 Jahre Beschäftigungszeit absolviert haben, das 55. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, bekommen die ungekürzte Zulage. Die Anpassung hat nach oben zu erfolgen: Eine Abschmelzung der Zulage ist unzulässig.
Ein bedeutsames Urteil, da eine nennenswerte Anzahl von Bundeswehr-Mitarbeitern betroffen sind. Am 22. Juli wird das LAG Hessen seine Entscheidung treffen. Ob das Bundesarbeitsgericht angerufen wird, bleibt abzuwarten.
Wichtig: Es laufen Ausschlussfristen. Wer kein Geld verschenken will, muss umgehend tätig werden.