Spätestens seit der Entscheidung des BAG – Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 ist bei der Berechnung von so genannten „Schwellenwerten“ immer zu prüfen,ob die regelmäßig eingesetzten Leiharbeitnehmer einzubeziehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Leiharbeitnehmer in keiner arbeitsvertraglichen Beziehung zum Entleihbetrieb stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Unterscheidung von Leih- und Stammarbeitnehmern vom Zweck der Norm umfasst ist.
Massenentlassungen von Dauer-Leiharbeitnehmern sind anzeigepflichtig
Ausgehend davon wird man sich bei Airbus fragen müssen, ob die in Aussicht gestellten Entlassungen von ca. 1.200 Leiharbeitnehmern bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Betriebsrat anzumelden sind. Im Ergebnis ist die Frage wohl mit „ja“ zu beantworten. Werden – wie bei Airbus – ein große Zahl von dauerhaft entliehenen Leiharbeitnehmern entlassen, so bestehen für den (Dauer-)Entleiher die Verpflichtungen aus §§ 17 ff Kündigungsschutzgesetz. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Sinn und Zweck des § 17 Kündigungsschutzgesetz
Dem § 17 KSchG liegen nicht nur arbeitsmarktpolitische Erwägungen zugrunde: Neben der Vorwarnung der Bundesagentur für Arbeit dienen die Vorschriften dem individuellen Schutz der Arbeitnehmer. Es sollen keine Entlassungen ausgesprochen werden, bis alle Konsultationen abgeschlossen sind. In Beratungen mit dem Betriebsrat und der Arbeitsagentur soll in Ruhe geprüft werden, ob die Entlassungen zu vermeiden oder sozial abzufedern sind.
Was gilt bei dauerhaftem Entleih ?
Zwar verbleiben die Leiharbeitnehmer – anders als Stammarbeitnehmer – in einem Arbeitsverhältnis; der Verleiher als Vertragsarbeitgeber könnte die Leiharbeitnehmer einem anderen Entleiher überlassen, so dass die Beendigung des Leihverhältnisses zum Entleiher keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Status hat. Allerdings ist bei den dauerhaft verliehenen Airbus-Mitarbeitern zu berücksichtigen, dass andere Entleiher in der erwarteten Größenordnung nicht zur Verfügung stehen dürften, schon gar nicht in der Flugzeug-Industrie. Die Beendigung des Leihverhältnis schlägt also auf das Arbeitsverhältnis durch, da bei einer fehlenden Einsatzmöglichkeit eine betriebsbedingte Kündigung durch den Verleiher droht.
Was könnte im Falle eines Verstoßes passieren?
Sollte Airbus zu Unrecht auf eine Massenentlassungsanzeige verzichten, so läge ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB vor. Es drohen Schadensersatzforderungen von Leiharbeitnehmern oder sogar Klagen auf Weiterbeschäftigung im festen Arbeitsverhältnis. Jedenfalls könnte der Airbus-Betriebsrat aktiv werden und seine Mitbestimmungsrechte einfordern.
Mehr Wissenswertes zu den allgemeinen Rechten und Pflichte im Falle einer Massenentlassung sind zusammengefasst in einem informativen Merkblatt der IG Metall.