LAG Berlin-Brandenburg: Darf Entleiher-Betriebsrat bei Eingruppierung mitbestimmen?

Seit den Urteilen des BAG befinden sich die Arbeitsgerichte in der Zwickmühle:

Als nationale Gerichte haben sie einerseits die Aufgabe, die EU-Richtlinie umzusetzen, das heißt Sanktionen für den Fall der verbotenen Dauerleihe zu verhängen. Es kann von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass ein ausdrücklich verbotener Zustand ohne Rechtsfolgen bleibt.

Andererseits müssen die Arbeitsgerichte die Gewaltenteilung beachten, die es dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten auferlegt, die Sanktionen vorzugeben.In diesem Sinne hat das BAG der Anordnung eines Arbeitsverhältnisses einen Riegel vorgeschoben.

Arbeitsgericht Cottbus wählt „nächstbeste Lösung“

Im Anschluss daran hatte das Arbeitsgericht Cottbus – Beschluss vom 06.02.2014 – 3 BV 96/13 entschieden, dass die dauerüberlassenen Arbeitnehmer zwar kein Arbeitsverhältnis bekommen dürfen. Sie müssen jedoch – als nächstbeste Lösung – zumindest finanziell gleichgestellt werden.

Eingruppierung in den Haustarif

Die Leiharbeitnehmer müssten – so das Arbeitsgericht – für die Zeit der Dauerüberlassung die gleiche Vergütung erhalten. Die Rechte aus der Betriebsverfassung müssten angeglichen werden. Und nicht zuletzt müsse der Betriebsrat des Entleiherbetriebes die gleichen Mitbestimmungsrechte erhalten. In diesem Sinne wurde dem Arbeitgeber, einem großen privaten Klinikbetreiber aufgegeben, die Eingruppierung der von der Personalservicegesellschaft überlassenen Mitarbeiter in den Haustarif vorzunehmen.

Nachdem die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren am 17. September (Aktenzeichen 15 TaBV 473/14)  noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, wartet der Betriebsrat jetzt mit Spannung auf den Beschluss im Parallelverfahren bei der 21. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (21 TaBV 545/14). Der Termin findet am 9. Oktober 2014, 12.00 Uhr statt.

 

Der Rechtsstreit endete mit dem Abschluss eines Vergleiches, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, die betroffenen Arbeitnehmer nach einem festen Zeitplan in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen und alsdann die Eingruppierung vorzunehmen.