Für alle Beteiligten immer wieder ein großes Ärgernis: Sozialgerichtliche Verfahren, die jahrelang vor sich hin dümpeln.
Bisher gab es dagegen kaum eine rechtliche Handhabe. Jetzt aber hat Verdi ein Urteil vor dem Bundessozialgericht – Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R erstritten, das Betroffenen weiterhelfen kann.
Nachfolgend die Verdi-Pressemeldung vom 11.09.2014 im Wortlaut
Bundessozialgericht setzt überlangen Verfahren eine Grenze – ver.di für mehr Personal an den Sozialgerichten
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt ein Urteil des Bundessozialgerichts, in dem der Klägerin in letzter Instanz eine angemessene Entschädigung vom Land Mecklenburg-Vorpommern für die überlange Dauer eines Verfahrens zugesprochen worden ist (Urteil vom 3. September 2014, Az: B 10 ÜG 2/13 R). Fast fünf Jahre musste die Klägerin, die vom ver.di-Rechtsschutz vertreten wurde, auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin über die Bewilligung von Arbeitslosengeld warten.
„Wir begrüßen das Urteil, weil es die Rechte der Betroffenen vor überlangen Verfahrensdauern stärkt, die gerade im Sozialrecht Existenzen bedrohen können“, betonte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Allerdings könne eine lange Verfahrensdauer nicht einfach den Sozialrichterinnen und -richtern angelastet werden, die vielfach überlastet seien und daher nicht sämtliche Verfahren in einer angemessenen Frist erledigen könnten. Stattdessen gelte es nun, die Ursachen zu beseitigen: „Die Länder müssen die Gerichte jetzt schnell finanziell und personell angemessen ausstatten, um bürgerfreundlichen Rechtsschutz für die Betroffenen insbesondere im Sozialrecht zu gewährleisten und weitere Haftungsfälle zu vermeiden“, stellte Kocsis klar.
Grundlage der Entschädigung ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (ÜGG), das seit dem 3. Dezember 2011 gilt, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe im deutschen Recht gegen eine im Einzelfall überlange Verfahrensdauer beanstandet hatte. Danach steht Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu, wenn sie durch eine überlange Verfahrensdauer einen Nachteil erleiden. Wann eine Verfahrensdauer als „überlang“ anzusehen sei, könne nicht generell beantwortet werden, sondern müsse für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden, stellte das Bundessozialgericht in seinem Urteil auch fest.