Werkvertrag oder Schein-Werkvertrag bei Einsatz von Stationshilfen im Krankenhaus

Die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 15 TaBV 473/14) hat im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob eine Eingruppierung von Stationshilfen im Krankenhaus vorzunehmen ist.

Nach nochmaliger Sachverhaltsaufklärung wird das Gericht am 3. Dezember 2014, 10.45 Uhr  zu entscheiden haben, ob die betroffenen Arbeitnehmer, die auf den Stationen arbeiten und den Pflegekräften und Patienten zur Hand gehen, im Wege eines Werkvertrags eingesetzt werden können oder ob in einem solchen Falle eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Im letzteren Falle würden die Stationshilfen (vom Arbeitgeber „Serviceassistenten“ genannt) automatisch zu Angestellten der Klinik und wären schon aus diesem Grunde in den Haustarif einzugruppieren.

Sollte eine Verständigung zwischen den Betriebsparteien bis zum Termin nicht zustande kommen, wird das Themengebiet „Schein-Werkverträge“ um eine Entscheidung von hoher praktischer Bedeutung bereichert.