Leiharbeitnehmerin verklagt den Bund auf 33.000 Euro Schadensersatz

 

Als heute vor drei Jahren das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft trat, hatte der Ge-setzgeber eine Gesetzeslücke gelassen: Den Verleih- und Entleihunternehmen blieb die Möglich-keit, die unbefristet überlassenen Arbeitnehmer in der Leiharbeit zu belassen; auch das Bundesar-beitsgericht (Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13) schloss diese Lücke nicht. 

Wegen dieses Versäumnisses haben wir für eine dauerhafte verliehene Klinikbeschäftigte Klage beim Landgericht Berlin erhoben. Wir fordern Schadensersatz vom Bund in Höhe von ca. 33.000 Euro.  Gerügt wird die bewusste Nichtumsetzung der Leiharbeit-Richtlinie 2008/104/EG.

Unbefristete Schlechterstellung
Das Landgericht Berlin wird zu entscheiden haben, ob das EU-Recht im Falle unbefristeter Leihar-beit eine finanzielle Gleichstellung der Leiharbeitnehmer zwingend gebietet und ob der Gesetzgeber dieses Recht vorsätzlich vereitelt hat. Unsere Mandantin arbeitet seit annähernd 8 Jahren in der Klinik –  ohne zeitliche Befristung auf dem gleichen Arbeitsplatz. Weil der Zeitarbeit-Tarif Anwen-dung finden kann, verdient sie wesentlich weniger als eine vergleichbare Stammarbeitnehmerin.

Bewusster Verstoß gegen EU-Recht
Mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der EU-Richtlinie hätte unsere Mandantin (wie viele an-dere betroffene Leiharbeitnehmer auch) vor der unbefristeten Schlechterstellung geschützt werden müssen. Für den Fall der langjährigen, unbefristeten Überlassung wäre eine Gleichstellung gesetz-lich festzuschreiben gewesen; hilfsweise hätte die deutsche Rechtsprechung die Lücke schließen müssen.

33.000,- Euro zu wenig
Die von der Großen Koalition beabsichtigte Gesetzesänderung, die endlich eine zwingende Gleich-stellung (Equal Pay) ab 9 Monaten vorsieht, kommt frühestens Ende 2015 und damit für unsere Mandantin zu spät. Ihr sind allein in den letzten 36 Monaten 33.000,- Euro entgangen.

Unionsrechtlicher Haftungsanspruch
Am heutigen Tage wurde Klage erhoben mit dem Antrag, der Klägerin Schadensersatz für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2014 zu gewähren. Gestützt wird die Forderung auf den „Unionsrechtlichen Haftungsanspruch“. Klagegegnerin in diesem Staatshaftungsprozess ist die Bundesrepublik Deutschland.