Das Landesarbeitsgericht Hamburg – Urteil vom 22.07.2014 – 4 Sa 56/13 – hat die Klage einer von uns vertretenen Leiharbeitnehmerin abgewiesen, die innerhalb von 5 Monaten ein Minus von über 200 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto hinzunehmen hatte.
Leider hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen. Um das Revisionsverfahren durchführen zu können, haben wir Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt. Wir begründen unsere Beschwerde damit, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind. Im Einzelnen:
- Frage 1: Sind die tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 4 des MTV BZA-DGB (inzwischen § 4 des MTV BAP-DGB), § 10 des Arbeitsvertrages teilweise oder insgesamt unwirksam, weil sie gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG bzw. gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen?
- Frage 2: Liegt ein Verstoß gegen § 4 des MTV BZA-DGB (inzwischen § 4 des MTV BAP-DGB) oder gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG oder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber im Falle des von ihm zu vertretenden Nichteinsatzes eine Anrechnung von Minusstunden vornimmt, obwohl er mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, dass sich dieser vormittags und nachmittags für jeweils 1,5 Stunden bereitzuhalten hat?
Wir hoffen auf eine positive Entscheidung aus Erfurt und dann natürlich darauf, dass die vorstehenden Fragen im Sinne unserer Mandantin – und im Sinne vieler Zeitarbeitnehmer/innen – entschieden werden.