Prüfdienst Rentenversicherung: DHL-Express-Fahrer ist Arbeitnehmer des Servicepartners

In den Vorweihnachtstagen sind die teilweise katastrophalen Arbeitsbedingungen der Paketfahrer wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Jetzt macht eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hoffnung, dass wenigstens die Schein-Selbstständigkeit der Kurier-/Express- und Paket-Fahrer (KEP-Fahrer) ihrem Ende entgegen geht.

 

Abholung und Zustellung outgesourct

Die DHL Express hat die Abholung von Express-Sendungen sowie die Zustellung von Sendungen bereits seit vielen Jahren vollständig outgesourct. Die Abholung und Zustellung sowie sonstige Sendungstransporte wird ausschließlich von sog „Servicepartnern“ durchgeführt. Diese arbeiten teils mit eigenen Arbeitnehmern, teils aber auch mit Subunternehmern.

Statusverfahren mit Pilotcharakter

In einem von uns betreuten Verfahren mit Pilotcharakter wurde der Status eines solchen Sub-Subunternehmers (= Auftragnehmers) geprüft. Er hat mit einem Servicepartner der DHL-Express einen Subunternehmervertrag abgeschlossen. Im Rahmen der Statusprüfung hat die DRV die unten genannten – durchaus typischen – Kriterien zugrunde gelegt. Folge:

DHL-Expressfahrer sind abhängig beschäftigt

Selbst wenn der Fahrer einen Subunternehmervertrag hat und mit einem eigenen Fahrzeug fährt und damit einen hohen Kapitaleinsatz hat, wird er nicht zu einem Selbständigen. Entscheidend ist vielmehr die Einbindung in das enge Korsett, in das die DHL-Express ihre Servicepartner presst. Der DHL-Express-Fahrer ist trotz anderslautender Vereinbarung ein abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig beim Servicepartner beschäftigt. Ab dem 01.01.2015 wird er überdies einen Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde haben.

 

Das Zwischenergebnis des Prüfdienstes der DRV (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig):

–> Merkmale für eine selbständige Tätigkeit:

  • Es wurde ein vom Auftragnehmer finanziertes Fahrzeug eingesetzt.
  • Die Bezahlung erfolgte nach Stopps und abgelieferten Sendungen.
  • Für den von Ihnen gestellten Scanner hatte der Auftragnehmer eine Miete zu entrichten.

–> Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

  • Die Tätigkeit wurde in einem festen Zustellgebiet ausgeübt.
  • Der Auftragnehmer erhielt zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Zustellungen.
  • Der Auftragnehmer übte die Tätigkeit ausschließlich persönlich aus. Eigene Arbeitnehmer wurden nicht eingesetzt.
  • Sie bedienten sich des Auftragnehmers zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Ihrem Kunden DHL. Der Auftragnehmer erfüllte somit Ihren Betriebszweck in klassischer Weise.
  • Der Auftragnehmer war nicht direkter Vertragspartner des Kunden DHL. Die Vertragsverhandlungen fanden zwischen Ihnen und Ihrem Kunden statt. Die zu erledigenden Aufgaben wurden lediglich an den Auftragnehmer delegiert. Hierbei hatte er sich den vereinbarten Vertragsinhalten unterzuordnen.
  • Die Modalitäten der Bezahlung wurden dem Auftragnehmer vorgegeben und konnten nicht frei verhandelt werden.
  • Der Auftragnehmer hatte die Serviceanforderungen sicherzustellen, die ihm Ihrerseits bekannt gemacht wurden. Diese waren aus dem Fahrerhandbuch ersichtlich.
  • Es war die einheitliche DHL-Oberbekleidung zu tragen. Des Weiteren war das Fahrzeug entsprechend zu kennzeichnen.
  • Der Auftragnehmer war in Ihre Urlaubsplanung eingebunden.

 

–> „Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.“