Mindestlohn: Haftungsrisiko für Auftraggeber

Das Gesetz zum Mindestlohn tritt am 1. Januar in Kraft. Wer künftig als Unternehmer Werk- und Dienstleistungen in Auftrag gibt, muss besonders aufmerksam sein: § 13 Mindestlohngesetz sieht eine Haftung vor, wenn beauftragte Subunternehmer den Mindestlohn nicht einhalten.

Prävention durch Haftungsrisiko

Der Auftraggeber muss für die Verpflichtungen eines beauftragten Unternehmers wie ein Bürge einstehen. Das heißt, der betroffene Arbeitnehmer oder auch der Sozialversicherungsträger kann sich ggf. direkt an den dahinter stehenden Auftraggeber halten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden für alle Verstöße der beauftragten Sub- und Nachunternehmer. Sinn und Zweck der Regelung: Durch das Haftungsrisiko werden Auftraggeber von der Beauftragung „schwarzer Schafe“ unter den Auftragnehmern abgehalten.

Vorsicht bei zu niedrigen Preisen

Die Haftung des Auftraggebers wird sich nur durch eine sorgfältige Auswahl und laufenden Informationsaustausch vermeiden lassen. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, lautet die Marschroute. Zu niedrige Preise sollten misstrauisch machen.

Es drohen massive Sanktionen

Das Ganze ist ziemlich misslich für die beauftragenden Unternehmer: Sie können sich in der Praxis nur begrenzt absichern (z. B. durch Zusicherungen o. ä.) und müssen im Falle eines Verstoßes mit erheblichen Sanktionen rechnen: Von der Auferlegung hoher Geldbußen über den Ausschluss von öffentlichen Vergabeaufträgen bis hin zu dem Vorwurf der Beihilfe zu Straftaten (§§ 291, 266 a StGB).

 

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