Wer Grundsicherungsleistungen vom Staat erhält, für den zahlt das Amt auch die Schuldzinsen des Kredits für das noch nicht abgezahlte Eigenheim, in der Regel jedoch nicht die Tilgungsraten. Jetzt liegt eine neue Gerichtsentscheidung vor: Grundsicherungsleistungen müssen in Ausnahmefällen auch als Zuschuss für Tilgungsraten einer Immobilie gewährt werden. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 29.10.2014 entschieden – Az L 6 AS 422/12 – (Revision wurde zugelassen).
Der Fall
Ein Diplomingenieur (geboren 1950) wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat, das Haus hat eine Wohnfläche von insgesamt 78 Quadratmetern. Der Mann wird arbeitslos und erhält nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der zuständige Landkreis gewährt ihm in der Zeit der Grundsicherung jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, da Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Dagegen wehrt sich der Mann.
LSG: Tilgung des Darlehens ist angemessen
Das LSG hat den Landkreis dazu verurteilt, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim, so sei die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen wie bei den Mietkosten.
Voraussetzungen:
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Tilgung angemessen:
- Das Haus oder die Wohnung sind lange vor dem Leistungsbezug gekauft worden.
- Die Finanzierung ist schon weitgehend abgeschlossen.
- Die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung liegen innerhalb der angemessen Mietkosten
Wichtige Kriterien der Ermessensausübung sind das Verhältnis von Kaufpreis und Restschuld und die allgemeine Frage, ob die Vermögensmehrung wegen Geringfügigkeit oder begrenzter Leistungsdauer von zu vernachlässigender Bedeutung ist (Stichwort: Rentennähe).
Tipp:
Ältere Leistungsbezieher, die vor der Rente stehen und nur nochvergleichsweise geringe Raten auf Ihr Haus/Ihre Wohnung zahlen müssen, sollten unter Hinweis auf diese Urteil prüfen lassen, ob ihnen eine Zuschuss zur Tilgung zusteht.
(Quellen: n-tv.de, sozialgerichtsbarkeit.de)