Ob temporaire, temporarily, temporalmente, temporaneamente, – die unbefristete Leiharbeit ist in ganz Europa verboten. Und zwar ohne jeden Zweifel.
Nach dem 7. Senat hat jetzt auch der 1. Senat des BAG – (Urteil vom 30.09.2014 – 1 ABR 79/12) entschieden, dass der im Entleiherbetrieb gebildete Betriebsrat die Zustimmung zu einem dort geplanten Einsatz eines Zeitarbeitnehmers verweigern kann, wenn dieser „nicht nur vorübergehend” i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG überlassen werden soll. Diese seit dem 01.12.2011 geltende Vorschrift soll nämlich ein Verbotsgesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen, dessen Missachtung den Betriebsrat zu einem entsprechenden Widerspruch berechtigen kann.
Damit steht für die Praxis fest, dass an der Qualifizierung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Verbotsgesetz – auch aus europarechtlicher Sicht – nicht zu rütteln ist. Was vorübergehend heißt, konnte auch der 1. Senat offenlassen. Jedenfalls die ohne jegliche zeitliche Begrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, ist nicht (mehr) vorübergehend.
(siehe unter anderem RA Alexander Bissels in blog.handelsblatt.com)
Für Zweifel bleibt kein Raum
Für den 1. Senat steht die Richtlinie 2008/104/EG dem nationalen Verständnis des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Untersagung der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen. Im Gegenteil: Das Verbot der nicht-vorübergehenden Überlassung stehe „derart offenkundig“ mit der Richtlinie in Einklang, „dass für Zweifel kein Raum bleibt“.
Dies ergibt sich nicht zuletzt, wie das BAG betont, aus dem Wortlaut:
„Auch die Auswertung der Sprachfassungen der Richtlinie 2008/104 erlaubt keinerlei Zweifel daran, dass Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der Richtlinie an den Umstand einer temporären Arbeit des Leiharbeitnehmers bei dem entleihenden Unternehmen anknüpfen. Das ist buchstäblich ausgedrückt in der französischen („temporaire“), englischen („temporarily“), spanischen („temporalmente“), italienischen („temporaneamente“), griechischen („προσωρινά“), bulgarischen („временно“), tschechischen („po přechodnou dobu“ [„für eine Übergangszeit“]), dänischen („midlertidigt“), estnischen („ajutiselt“), kroatischen („privremeno“), lettischen („pagaidu“), litauischen („laikinai“), ungarischen („ideiglenesen“), maltesischen („temporanjament“), niederländischen („tijdelijk“), polnischen („tymczasowo“), portugiesischen („temporariamente, temporária, temporário“), rumänischen („temporar“), slowakischen („dočasne, dočasný, dočasnej“), slowenischen („začasno“), finnischen („tilapäisesti“) und schwedischen („tillfälligt”) Fassung.„