Gerade erst hat das LAG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 – entschieden, dass es dem Verleiher untersagt ist, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Eine einseitige Verrechnung der Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien – wenn sie denn überhaupt so auszulegen wären – unzulässig.
Das sieht der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts offensichtlich anders:
Anders ist nämlich nicht erklärbar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LAG Hamburg – Urteil vom 22.07.2014 – 4 Sa 56/13 ohne Erfolg geblieben ist. Mit Beschluss vom 20.01.2015 – Aktenzeichen 5 AZN 809/14 wurde die Beschwerde ohne nähere Begründung zurückgewiesen. In diesem Falle hatte die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten einen Abzug von 219 Stunden hinzunehmen.
Das heißt: Garantielohn adé.
Die Tarifverträge der Zeitarbeit erlauben im Interesse der Beschäftigungssicherung die Einbuchung von Minusstunden bei Nichteinsatz. Keine gute Nachricht für die Arbeitnehmer – und ein klarer Handlungsauftrag für die DGB-Tarifgemeinschaft.
Nachfolgend die wichtigsten Passagen des LAG-Urteils:
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten auch im Leiharbeitsverhältnis zulässig und stellt keine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BGB unzulässige Abbedingung von § 615 BGB dar (vgl. auch LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 06.März 2012 – 22 Sa 58/11 – Juris). Der Einsatz von Arbeitszeitkonten für gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns, denn der Arbeitgeber zahlt die vertraglich versprochene Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig.
Ein Abfedern von Spitzenzeiten, in denen Überstunden anfallen und eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind legitime Anliegen des Verleihers. Sie dienen auch nicht nur allein dem Arbeitgeberinteresse, sondern sichern zugleich die Kontinuität der Vergütung des Arbeitnehmers und führen vor allem auch zur Sicherung von (unbefristeten) Arbeitsplätzen. Es war erklärter Wille der Tarifvertragsparteien DGB und BZA bei der Schaffung von Arbeitszeitkontenregelungen diesem beschäftigungssichernden Aspekt Rechnung zu tragen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Geltungsbereich des MTV DGB-BZA die nur graduelle Verlagerung des Beschäftigungsrisikos – wie Sie mit jeder Maßnahme der Arbeitszeitflexibilisierung einhergeht – durch gewichtige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gerechtfertigt werden kann (vgl. auch (vgl. auch LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 06. März 2012— 22 Sa 58/11 – Juris). Ein Abwälzen des vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisikos auf den Leiharbeitnehmer war vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang war ferner darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beklagte unter Vorlage der Einsatzliste der Klägerin (Anlage zum Schriftsatz vom 20. April 2014) unbestritten vorgetragen hat, dass der Klägerin in der gesamten einsatzfreien Zeit vom 06. Januar bis zum 19. März 2012 sowie vom 06. April bis zum 23. Mai 2012 keinerlei Kurzeinsätze zugewiesen worden sind.