Wem eine Stelle in der Zeitarbeit angeboten wird, der muss wissen:
- 1. Er/Sie verdient durchschnittlich 40 Prozent weniger als ein Stammarbeitnehmer,
- 2. Er/Sie wird mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent bis zum Ablauf von drei Monaten wieder gekündigt.
- 3. Nur jeder 14. Leiharbeitnehmer wird direkt vom Entleiher übernommen.
Seit der Entscheidung des BAG – Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 ist zudem klar:
- 4. Auch nach mehreren Jahren Dauereinsatz besteht kein Anspruch auf Weiterschäftigung beim Entleiher.
Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 20.01.2015 – Aktenzeichen 5 AZN 809/14 – klargestellt:
- 5. Die geleisteten Überstunden sind für Zeiten ohne Beschäftigung einzusetzen.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, der muss eine Tätigkeit in der Zeitarbeit annehmen:
- 6. „Die Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma (Personalleasing) ist zumutbar, auch wenn erstmals eine solche Arbeit ausgeübt wird.“
Dabei kooperieren die Arbeitsagenturen aufs Beste mit den Zeitarbeitsunternehmen:
- 7. Kooperationsverträge regeln die „reibungslose Zusammenarbeit der regionalen Agenturen für Arbeit und der (Zeitarbeitsfirma)“, damit „das Zusammenführen von Bewerbern mit Arbeitgebern der Zeitarbeitsbranche optimiert“ wird.
Sieben Tatsachen,
die wir der Hartz-Gesetzgebung, einer gesetzestreuen Arbeitsverwaltung, einer von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften getragenen Tarifpolitik sowie einer arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung verdanken.