Unbefristete Leiharbeit: EU Kommission nimmt Vorermittlungen wegen Vertragsverletzung auf

 

Die Kanzlei Templin & Thieß hat im Januar 2015 eine Beschwerde an die EU-Kommission gerichtet, weil die Bundesrepublik die Leiharbeit-Richtlinie 2008/104/EG nicht umgesetzt hat. Es wurde gerügt, dass der Gesetzgeber, die Regierung, die Verwaltung und die Gerichte die unbefristete (= nicht-vorübergehende) Arbeitnehmerüberlassung zwar für unzulässig erklärt, den Verstoß jedoch absichtlich ohne Sanktion belassen haben.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 hat die Europäische Kommission bestätigt, dass sie die Vorermittlungen zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß § 258 AEUV aufgenommen hat. Das Verfahren wird dort zum Aktenzeichen CHAP (2015) 00716 geführt. Die Aufnahme der Ermittlungen besagt zwar noch nicht, dass es zu einem Vetragsverletzungsverfahren kommt. Die zuständigen Stellen der Abteilung Beschäftigung, Soziales und Integration haben aber die konkrete Prüfung aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat einer nicht-vertraulichen Behandlung der Beschwerde zugestimmt, so dass die Kommission alle notwendigen Informationen bei den zuständigen deutschen  Organen (Behörden, Regierungsstellen, Arbeitsgerichte) einholen kann.

Wer sich der Beschwerde anschließen möchte, der kann unbürokratisch eine eigene Beschwerde zum Aktenzeichen CHAP (2015) 00716 einreichen. Am einfachsten verwendet man dazu das Online-Formular, das die EU-Kommission unter http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/complaint_form_de.htm zur Verfügung stellt. Alternativ kann ein Beschwerdeschreiben an folgende Mailadresse gerichtet werden: empl-chap@ec.europa.eu

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.