Wie die taz in ihrer Ausgabe vom 14.04.2015 berichtete, beanstanden wir die Nichtumsetzung der Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG). Der im Oktober/November 2013 eingefügte § 31 Abs. 3 HmbZVG ist eine Extra-Vorschrift zu den Startgutschriften zu Gunsten bestimmter „rentenferner Versicherter“. Die Bestimmung wird vom Personalamt nicht auf alle Ruheständler angewendet . Das ist nicht gesetzeskonform.
Verstoß gegen das Gesetz und gegen Art 3 GG
Das Personalamt der FHH steht auf dem Standpunkt, dass die Neuberechnung nur für diejenigen Versorgungsberechtigten zum Tragen kommt, die nach der Gesetzesänderung im Oktober/November 2013 in den Ruhestand gegangen sind. Dies verstößt gegen den Wortlaut und gegen den Sinn und Zweck der neuen Vorschrift . Die Nicht-Anwendung führt zu einer Ungleichbehandlung, die mit Artikel 3 GG unvereinbar ist.
Die gleiche Änderung wie bei der VBL
Die Änderung geht zurück auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06. Im Anschluss daran mussten die Tarifvertragsparteien eine Ergänzung für die VBL-Versorgung vornehmen. Da das HmBZVG den gleichen Mangel wie der Tarifvertrag hatte, wurde – wenn auch mit zweijähriger Verzögerung – die gleiche Korrektur vorgenommen. § 33 Abs. 1 a Nr. 1, 2 des Tarifvertrags Altersversorgung öffentlicher Dienst (ATV) und § 31 Abs. 3 Nr. 1, 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz sind inhaltsgleich.
VBL hat ohne Antrag nachberechnet – die FHH nicht
Die VBL hat daraus die Konsequenz gezogen, für alle Versorgungsberechtigten eine Nachberechnung nach dem sogenannten „Vergleichsmodell“ vorzunehmen. Es bedurfte noch nicht einmal eines Antrages der Versicherten. Demgegenüber haben Senat und Personalamt die Neuberechnung klammheimlich unterlassen. Man stellt sich auf den unvertretbaren Standpunkt, dass eine Neuberechnung mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Schriftliche Geltendmachung erforderlich
Wir hoffen, dass nach dem Zeitungsbericht und unseren weiteren Informationen eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts erfolgt. Wir können jedem Betroffenen nur empfehlen, umgehend eine Neuberechnung und ggf. Nachzahlung zu beantragen. Wer im Anschluss an die Neuberechnung einen Zuschlag verlangen kann, erhält diesen für die vergangene Zeit sowie für die Zukunft.
Nähere Informationen
Nähere Informationen enthält eine Broschüre der VBL, die unter Ziffer 1 sinngemäß auch für die Versicherten der FHH gilt. Wie dort beschrieben, kann ein bestimmter Personenkreis mit einer nicht unerheblichen Rentenerhöhung rechnen (im dortigen Beispielsfall 2 in Höhe von 30,- Euro pro Monat).