Wie die taz in ihrer Ausgabe vom 14.04.2015 berichtete, beanstanden wir die Nichtumsetzung der Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG). Der im Oktober 2013 eingefügte § 31 Abs. 3 HmbZVG ist eine Extra-Vorschrift zu den Startgutschriften zu Gunsten bestimmter „rentenferner Versicherter“. Die Bestimmung wird vom Personalamt nicht auf alle Ruheständler angewendet . Das ist nicht gesetzeskonform.
Nachfolgend ein Musterschreiben, mit dem die Betroffenen ihren Anspruch fristwahrend geltend machen können:
Freie und Hansestadt Hamburg
Personalamt
Steckelhörn 12
20457 Hamburg
Vorab per Telefax: 040 / 42831 2226
Name, Geburtsdatum
Personalnummer
Leistungen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Sache nehme ich Bezug auf den Zeitungsbericht der taz vom 14. April 2015 und beantrage hiermit die Neuberechnung meiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Soweit die Neuberechnung einen höheren Versorgungsbetrag als den bisher geleisteten ergibt, bitte ich um Auszahlung der Differenz rückwirkend seit dem Eintritt in den Ruhestand, spätestens aber seit der Gesetzesänderung im Oktober 2013, sowie um zukünftige Berücksichtigung.
Begründung:
Mir steht dieser Zuschlag genauso zu wie allen Ruheständlern, die seit dem Oktober 2013 in den Ruhestand gegangen sind. Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn und Zweck ist es gerechtfertigt, den Altruheständlern die Neuberechnung vorzuenthalten. Ein vermeintlich hoher Verwaltungsaufwand vermag die Vorenthaltung der Leistung nicht zu rechtfertigen.
Das HmbZVG hatte den gleichen Mangel wie der Tarifvertrag Altersversorgung öffentlicher Dienst (ATV), deshalb wurde – wenn auch mit zweijähriger Verzögerung – die gleiche Korrektur vorgenommen. Der im Jahre 2011 vereinbarte § 33 Abs. 1 a Nr. 1, 2 ATV und der im Oktober 2013 in Kraft getretene § 31 Abs. 3 Nr. 1, 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz sind inhaltsgleich.
Bitte bedenken Sie, dass die VBL ihren Versicherten die Neuberechnung gewährt hat, ohne dass es diesbezüglich eines Antrages bedurfte. Da sich § 31 Abs. 3 HmbZVG an § 33 Abs. 1a ATV orientiert, ist keine andere Behandlung gerechtfertigt.
Für die Erledigung meiner Anfrage erlaube ich mir eine Frist bis zum
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zu setzen und danke für Ihre Bemühungen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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