Arbeitszeitkonto Leiharbeit: Vertragsklauseln müssen eindeutig sein

Ist zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber generell vereinbart, dass der Leiharbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beendigung der Einsatzmöglichkeit beim Entleiher anzeigt und dass der Arbeitnehmer zu Hause auf die Erteilung eines neuen Auftrages wartet, liegt auch dann kein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers sondern Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar nicht persönlich zurückmeldet, der Arbeitgeber aber von anderen Arbeitnehmern und dem Entleiher über die Beendigung der Baustelle informiert wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern in einem Urteil vom 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 entschieden.

Sind eine Vielzahl von Klauseln einer vom Arbeitgeber gestellten Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, so ist es möglich, dass die gesamte Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam ist, wenn die verbleibenden Klauseln keine hinreichende Handhabe zur Führung eines Arbeitszeitkontos mehr darstellen. In einem solchen Fall ist kein Arbeitszeitkonto vereinbart und anfallende Überstunden sind auszuzahlen.

Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos für einen Leiharbeitnehmer darf nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko der fehlenden Einsatzmöglichkeit auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG verbietet Regelungen, wonach das Arbeitszeitkonto im Falle fehlender Beschäftigungsmöglichkeit einseitig durch den Arbeitgeber belastet werden kann.