Was tun, wenn die Auskunft des Entleihers unvollständig ist?

Das Bundesarbeitsgericht BAG – Urteil vom 25.03.2015 – 5 AZR 368/13 hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals deutlich gemacht, welch hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bestehen, wenn der Anspruch auf Equal Pay mit Erfolg durchgesetzt werden soll. Dort heißt es unter Rz. 20:

  • Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine – ausreichende – Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, soweit diese sich nicht aus der Auskunft ergeben. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer – alternativ – auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er dieses konkret zu benennen, seinen Inhalt vorzutragen und darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

Die Ausführungen belegen , wie wichtig eine ordnungsgemäße und vollständige Auskunft des Entleihers ist. Das heiß: Der Leiharbeitnehmer darf sich nicht zu schnell mit der Auskunft des Entleihers zufrieden geben. Er muss auf eine Auskunft bestehen, die den oben genannten Anforderungen gerecht wird. Andernfalls droht eine Niederlage im Zahlungsprozess, weil der Verleiher die Unvollständigkeit oder Unklarheit der Auskünfte rügen kann.

Geht der Zahlungsprozess wegen unvollständiger und missverständlicher Auskünfte des Entleihers verloren, so bleibt allein eine Schadensersatzklage. Eine solche führt unsere Kanzlei gerade vor dem LAG Baden-Württemberg zum Aktenzeichen 14 Sa 85/14. Hauptstreitpunkt ist hier, ob und inwieweit die falschen Auskünfte kausal für die Niederlage waren. Wir werden zu gegebener Zeit über den Ausgang des Prozesses berichten.