Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, einen Arbeitnehmer zu kündigen, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn einfordert. Das Arbeitsgericht Berlin – Urteil vom 17.04.2015 – Aktenzeichen 28 Ca 2405/15 hat entschieden, dasss eine solche Kündigung eine verbotene Maßregelung darstellt. Die Kündigung ist danach auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden erhielt er eine Vergütung von monatlich 315,00 EUR, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung nach dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR gemäß § 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Darauf bot ihm der Arbeitgeber an, seine Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden herabzusetzen. Bei einer Monatsvergütung von 325,00 EUR. Dadurch sollte sich ein Stundenlohn von 10,15 EUR ergeben. Nachdem der Arbeitnehmer diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Kündigung des Hausmeisters unwirksam ist. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstößt. Dieses Verbot ist in § 612 a BGB geregelt und bestimmt, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/15 des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.04.2015 und www.dgb.de, Meldung vom 29.04.2015