In den Reaktionen auf den Entwurf taucht immer wieder der Vorwurf auf, dass das Gesetzgebungsvorhaben über die Verabredung der Großen Koalition hinausgehe. Vor allem der Kriterienkatalog des § 611 a Abs. 2 BGB-RefE werde zu einer Ausweitung der Leiharbeit führen und viele echte Werkverträge zerstören, z. B. beim Betrieb einer Kantine oder beim Einkauf von IT-Dienstleistungen.
Es handelt sich unseres Erachtens um Panikmache der Arbeitgeberseite mit dem Ziel, den Entwurf zu diskreditieren.
Der Entwurf orientiert sich, was die Abgrenzung Leiharbeit-Werkvertrag angeht, an der ständigen Rechtsprechung. Im neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG-RefE heißt es: „Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“ Nichts Neues also.
Davon zu unterscheiden: Der Kriterienkatalog“ des § 611 a Abs. 2 BGB-RefE. Der zielt – was § 611 a Abs. 1 und 3 BGB-RefE deutlich machen – auf die Überprüfung der Solo-Selbstständigkeit. Dass die Rechtsprechung deshalb eine neue Gewichtung der Abgrenzungskriterien für den Bereich Leiharbeit/Werkvertrag vornimmt, ist längst nicht ausgemacht und sogar eher unwahrscheinlich.