Nahles' Gesetzentwurf Leiharbeit: Was hat es auf sich mit dem neuen "Kriterienkatalog"?

In den Reaktionen auf den Entwurf taucht immer wieder der Vorwurf auf, dass das Gesetzgebungsvorhaben über die Verabredung der Großen Koalition hinausgehe. Vor allem der Kriterienkatalog des § 611 a Abs. 2 BGB-RefE werde zu einer Ausweitung der Leiharbeit führen und viele echte Werkverträge zerstören, z. B. beim Betrieb einer Kantine oder beim Einkauf von IT-Dienstleistungen.

Es handelt sich unseres Erachtens um Panikmache der Arbeitgeberseite mit dem Ziel, den Entwurf zu diskreditieren.

Der Entwurf orientiert sich, was die Abgrenzung Leiharbeit-Werkvertrag angeht, an der ständigen Rechtsprechung. Im neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG-RefE heißt es: „Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“ Nichts Neues also.

Davon zu unterscheiden: Der Kriterienkatalog“ des § 611 a Abs. 2 BGB-RefE. Der zielt – was § 611 a Abs. 1 und 3 BGB-RefE deutlich machen – auf die Überprüfung der Solo-Selbstständigkeit. Dass die Rechtsprechung deshalb eine neue Gewichtung der Abgrenzungskriterien für den Bereich Leiharbeit/Werkvertrag vornimmt, ist längst nicht ausgemacht und sogar eher unwahrscheinlich.

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