Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB-II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger („Erst-Recht“), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Dies stellt das Bundessozialgericht mit drei Urteilen vom 03.12.2015 klar (Az.: B 4 AS 59/13, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R). Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung seien aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen.
Im Fall eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten sei dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Aufenthaltsrechte eines Griechen noch zu klären
Im Verfahren B 4 AS 59/13 R ging es um einen griechischen Staatsangehörigen, der nach einer kurzen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Ende 2011/Anfang 2012 SGB-II-Leistungen auch für die Zeit ab Februar 2013 begehrt. Hier hat das BSG das zusprechende Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Jobcenters aufgehoben und die Sache zur Klärung der Aufenthaltsrechte im streitigen Zeitraum zurückverwiesen. Der formell und materiell wirksame Vorbehalt der Bundesregierung zum Europäischen Fürsorgeabkommen schließe SGB-II-Leistungen, nicht jedoch Sozialhilfeleistungen in gesetzlicher Höhe an den Kläger aus (Az.: B 4 AS 59/13 R).
Hilfe zum Lebensunterhalt für rumänische Familie
Die Kläger im Verfahren B 4 AS 44/15 R, eine bereits 2008 nach Deutschland zugezogene Familie rumänischer Staatsangehörigkeit, unterfallen laut BSG zwar dem Leistungsausschluss für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wegen ihres verfestigten Aufenthalts in Deutschland hätten sie jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Der beigeladene Sozialhilfeträger müsse diese Leistungen erbringen.
Aufenthaltsrechte schwedischer Familie im Zusammenhang mit Ausbildung und Integration der Kinder zu prüfen
In dem dritten Verfahren („Alimanovic“, Az.: B 4 AS 43/15 R) hat das BSG das Urteil des LSG auf die Revision des Jobcenters aufgehoben. Zwar seien die Kläger, eine seit langem im Bundesgebiet lebende Mutter mit drei Kindern schwedischer Staatsangehörigkeit, die nur in kürzeren Beschäftigungen beziehungsweise Arbeitsgelegenheiten tätig waren, als Arbeitsuchende von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen. Es sei jedoch noch zu prüfen, ob sich die Kläger auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet berufen können.
Urteile ergingen auf Grundlage von EuGH-Rechtsprechung
Die Urteile des BSG ergingen nach Angaben des Gerichts im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Sachen „Alimanovic“, wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform ist (NZS 2015, 784).
(Quelle: http://rsw.beck.de)