CGZP: Das Bundessozialgericht fordert eine präzise Aufarbeitung der Fälle

Das Bundessozialgericht – Urteil vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – hat eine wichtige Entscheidung zu den Beitragsnachforderungen in den sogenannten CGZP-Fällen getroffen. Allen Beteiligten – den Zeitarbeitsunternehmen, den Rentenversicherungsträgern, den anderen Sozialversicherungsträgern, den Sozialgerichten und auch den Arbeitnehmern – droht eine Menge  Arbeit in Form von Schriftverkehr, Terminen, Auskünften usw.

Zukünftig sollen alle betroffenen Beschäftigten (!) und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger (!) als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden müssen. Da vielfach mehrere Hundert Arbeitnehmer (bei größeren noch mehr) betroffen sind, wird allein dadurch eine neue Lawine ausgelöst.

Die Beilegung der Auseinandersetzungen, die durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (!) ausgelöst wurden, ist nicht absehbar und dürfte noch jahrelang auf sich warten lassen. Seit die (un)christliche Gewerkschaft CGZP für unwirksam erklärt worden ist, fordern die Rentenversicherungsträger Beiträge nach Maßgabe des Equal-Pay-Grundsatzes nach. Was naturgemäß zu einer Vielzahl vfon Berechnungsproblemen geführt hat. Eine Ende ist nicht absehbar.

Betroffene Arbeitnehmer können sich wegen weiterer Auskünfte gern an unsere Kanzlei wenden.

 

Nachfolgend die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 im Wortlaut:

Medieninformation Nr. 30/15

Beitragsnachforderung bei Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit der Gewerkschafts-Spitzenorganisation „CGZP“ grundsätzlich zulässig, bedarf aber weiterer Sachaufklärung

 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75 000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Tarifunfähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agen­turen“ (CGZP) ist zwar bundesrechtlich grundsätzlich zulässig, jedenfalls die genaue Höhe der Forderung muss jedoch weiter geprüft werden.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Bundessozialgerichts im Nachgang zu der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 (BAGE 136, 302 = AP Nr 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit) getroffenen Feststellung, dass die CGZP nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt, um als Gewerkschafts-Spitzen­or­ga­ni­sation wirksame Tarifverträge abschließen zu können. Daraufhin hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei über 3000 Arbeitgebern für Zeiten vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 Beitragsnachforderungen von zusammen mehr als 220 Mio Euro geltend macht.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Klägerin zwar aufgrund der vorangegangenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz nach dem deutschen Recht – auch nicht nach Sozialversicherungsrecht – berufen kann. Wegen unwirksamer tariflicher Regelungen besteht ein Anspruch der beschäftigten Leiharbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Entleihunternehmens erhalten, wonach sich dann auch die Beitragshöhe richtet. Allerdings lässt sich derzeit noch nicht verfahrensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume genau Beiträge nachzuzahlen sind:

Vor einer abschließenden Entscheidung müssen zunächst die betroffenen Beschäftigten und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden.

Darüber hinaus müssen Tatsachenfeststellungen dazu nachgeholt werden, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfallen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer (an sich grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhen. Sollen zudem – wie hier – über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus Beiträge wegen vorsätzlicher Vorenthaltung unter Berufung auf die 30-jährige Verjährungsfrist nacherhoben werden, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also zum Beispiel zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.