In dem Verfahren 1 ABR 13/14 (Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2014 – 9 TaBV 127/13 ) hatte sich das Bundesarbeitgericht mit der Frage zu befassen, ob die DGB-Gewerkschaften berechtigt sind (und waren), Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche abzuschliessen.
Mit Bangen blickten Arbeitgeber und Gewerkschaften nach Erfurt: Eine ablehnende Entscheidung wäre einem mittelschweres Erdbeben gleichgekommen. In diesem Fall hätte – analog zur CGZP-Konstellation – eine Neuberechnung der Arbeitsentgelte und der Sozialversicherungsbeiträge angestanden. Und zwar in einem ungleich größeren Ausmaß.
Doch Entwarnung: Das BAG befasste sich erst gar nicht mit der Frage und wies die Anträge schon aus prozessualen Gründen ab. Es bleibt somit bei dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen, das die Tarifzuständigkeit jedenfalls der Ver.di bejaht hatte.
„Weil, so schließt er messerscharf, nicht sein kann, was nicht sein darf.“ (Christian Morgenstern)