Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom heutigen Tage bleibt das Problem Scheinselbstständigkeit bis auf weiteres ungeregelt. Auf Druck der Bundeskanzlerin und der geballten Arbeitgeberlobby wird der Entwurf des § 611 a BGB Ref-E in seiner bisherigen Form kassiert..
Ersetzt wird der bisherige Entwurf durch eine Festschreibung der von der Rechtsprechung entwickelten Definition des Arbeitnehmerbegriffs. Eine Definition, die den Arbeitgeber bei den Arbeitsgerichten bestens schützt.
Die Arbeitnehmer werden also auch künftig ihr Heil im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7 a SGB IV suchen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung und die Sozialgerichte haben ein grundsätzlich anderes Verständnis von der Schutzbedürftigkeit der abhängig Beschäftigten. Während die Arbeitsrichter praktisch nur auf den schriftlichen Vertrag schauen, interessieren sich die Sozialrichter in erster Linie für die tatsächlichen Umstände.
Was bleibt, ist ein guter Gesetzesvorschlag, der wieder auf die politische Tagesordnung gesetzt werden kann. Zwar nicht mehr in dieser Legislaturperiode, vielleicht aber von einer rot-rot-grünen Bundesregierung.